Zweck, Aufgaben und Gemeindnützigkeit - Vereinshomepage AquaFit

Direkt zum Seiteninhalt

2. Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

2.1

Zweck des Vereins ist die Förderung von Aquafitness und des Tauchsports.

Die Aufgaben des Vereines sind:
a)  Aquafitness-Training;
b)  Vermittlung von Kenntnissen im Flossenschwimmen und des Tauchens mit und ohne
     Atemgerät;
c)  Organisation von Veranstaltungen, gemeinsamen Tauchausflügen und ggf. -reisen;
d)  Förderung der Zusammenarbeit auf praktischem und organisatorischem Gebiet mit bereits bestehenden      Tauchvereinen und anderen tauchsportlichen Vereinigungen im In- und Ausland.

Die Mitglieder bekennen sich zu den Grundsätzen der Sportlichkeit und Fairness, der Jugendförderung, des Naturschutzes, hierbei insbesondere des Gewässerschutzes, sowie der Förderung der sportlichen Gemeinschaft.

Im Rahmen dieser Zielsetzungen erklären sich seine Mitglieder zu größter Eigenver­antwortlichkeit gegenüber der Unterwasserfauna und -flora bereit, wozu insbesondere der Verzicht auf die Unterwasserjagd gehört.

2.2

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar zur Pflege, Förderung und Erhaltung des Sports, insbesondere des Amateursports.

Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.3

Der Verein will Mitglied des Verbandes Deutscher Sporttaucher e.V. (VDST), des Bayer.  Landessportverbandes e.V. und des Bayer. Landestauchsportverbandes e.V. und die Mitgliedschaft beibehalten.

Er erkennt die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände als für sich und seine Mitglieder verbindlich an.



zum Inhaltsverzeichnis

Zurück zum Seiteninhalt